Von diesem Honorar ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Dem Beschuldigten wird eine auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung (Anspucken) entfallende Entschädigung von CHF 4'920.70 (CHF 1'820.90 betr. Rechtsanwalt E.________ [2/5 von CHF 4'552.20] und CHF 3'099.80 betr. Fürsprecher B.________ [2/5 von CHF 7'749.55]; je inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet.