390 f.) und die Fortsetzungsverhandlung vom 25. Mai 2020 5 Stunden (pag. 420; pag. 435). Für die Teilnahme an diesen drei Verhandlungen erscheint daher ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden (inkl. je 1 Stunde Nachbetreuung Klient) anstatt der geltend gemachten 20 Stunden angemessen. Der Aufwand wird deshalb um insgesamt 13 Stunden auf noch angemessen erscheinende 28 Stunden gekürzt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nach dem Tarif des Kantons richtet, in dem das Verfahren durchgeführt wird (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 ff.;