132 Abs. 3 StPO). Es ist daher von einer leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, aber nicht besonders komplex, und in rechtlicher Hinsicht boten sich keinerlei Schwierigkeiten (insbesondere bestanden keine formellen Schwierigkeiten). Der Aktenumfang ist eher unterdurchschnittlich und inhaltlich überschaubar. Die Schwierigkeit des Verfahrens erweist sich damit als unterdurchschnittlich und der erstinstanzlich gebotene Zeitaufwand ist tiefer anzusetzen.