33 CHF 13'403.80 auf CHF 6’626.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen, von dem aus die anteilsmässige Entschädigung zu berechnen sei (pag. 631). Der erstinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden und 50 Minuten erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Bedeutung der Strafsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen; vgl. Strafbefehl vom 11. Januar 2018, pag. 243 f.) noch im Bagatellbereich (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).