_, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag. 440 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle einer erneuten Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und/oder eines erneuten Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung sei das Honorar von Fürsprecher B.________ von