41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt E.________, der erste Verteidiger des Beschuldigten, machte mit Kostennote vom 27. November 2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4'552.20 geltend (pag. 438). Dieses Honorar erscheint angemessen und wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten. Davon ist die anteilsmässige Entschädigung (2/5) zu berechnen. Fürsprecher B.________, der zweite Verteidiger des Beschuldigten, machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 25. Mai 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 13'403.80 geltend (pag.