die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten (pag. 632). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung (pag. 630). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];