446 f.), ausmachend CHF 1’946.60, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/5), ausmachend CHF 2'920.00, aufzuerlegen, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. VI. 23. hinten). Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch, resp. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten (pag. 632).