V. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 498, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die beantragte und zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 200.00 erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten 31 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.00 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind keine erst- und oberinstanzlichen Kosten auszuscheiden.