Nach Auffassung der Kammer sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Bei den Schuldsprüchen wegen Drohung und Beschimpfung handelt es sich nicht um eigentliche Massendelikte und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Zudem erscheint ein Denkzettel mit Blick auf die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten und die Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin nicht notwendig. Von der anteilsmässigen Ausfällung einer Verbindungsbusse kann daher abgesehen werden.