Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 3‘500.00 (pag. 575). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung des Kinderunterhalts (pag. 609 Z. 17) und des Unterstützungsabzugs von 15% für die Tochter ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 80.00 festzusetzen.