41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe sachgerecht und zweckmässig ist (pag. 494, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art.