20. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung eine Strafe von 70 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis).