29 lauf von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c i.V.m Art. 180 Abs. 1 aStGB). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens sind somit betreffend den Vorfall vom Dezember 2013 über zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen. Die Beschimpfungen beging der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016. Die Verfolgung einer Beschimpfung verjährt mit Ablauf von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. d i.V.m Art. 177 Abs. 1 aStGB). Damit sind auch betreffend die mehrfachen Beschimpfungen zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen.