Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Drohungen im Dezember 2013 und am 27. September 2016. Die Verfolgung einer Drohung verjährt mit Ab-