28 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, die Privatklägerin zu verunglimpfen, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.