17.2 Beschimpfungen Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» bezeichnet (VBRS-Richtlinien, S. 48). Der Beschuldigte betitelte die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin». Abgesehen von der gemeinsamen Tochter waren jeweils keine weiteren Personen anwesend.