Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Drohung im Dezember 2013 für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten auf 70 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 17.2 Beschimpfungen