17. Asperation 17.1 Drohung vom Dezember 2013 Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin im Dezember 2013, er werde einen Drogenabhängigen bezahlen, damit dieser sie umbringe. Die Drohung richtete sich gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin. Der Beschuldigte äusserte die Drohung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist neutral zu werten. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 16.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen.