Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für die Drohung vom 27. September 2016 eine Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.