27 16.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte der Privatklägerin Angst machen und sie einschüchtern, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hätte die Drohung ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 16.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe