Die Drohung richtete sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin und ihrer Familie. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Folgen der Tat vorliegend weniger schwerwiegend waren, als die im Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien umschriebenen (pag. 494, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin schilderte, die Drohung habe bei ihr Angst, Wut und Stress bzw. Unruhe ausgelöst (pag. 429 Z. 22 ff.; pag. 606 Z. 12 ff.). Sie äusserte sich aber nie dahingehend, dass die Drohung ihr Verhalten beeinflusst hätte.