180 Abs. 1 aStGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 27. September 2016 ihr und ihrer Familie mit dem Tod. Die Drohung richtete sich somit gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin und ihrer Familie.