16. Einsatzstrafe: Drohung vom 27. September 2016 16.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 aStGB eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod.