180 Abs. 1 aStGB). Die Kammer erachtet vorliegend die Drohung vom 27. September 2016 als die konkret schwerste Straftat, weil der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch ihrer Familie mit dem Tod drohte. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen;