15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 493 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für alle Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und