Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen kam, ist nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 17.2 hinten). IV. Strafzumessung