25 then» bezeichnet habe (pag. 305 Z. 14 f., Z. 17 f.). Es ist allerdings nicht erstellt, dass die Privatklägerin bei jeder Beschimpfung des Beschuldigten mit einer Beschimpfung ihrerseits reagierte (vgl. pag. 305 Z. 16 f.). Das Vorliegen einer Provokation respektive einer Retorsion ist zu verneinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen beiden Konstrukten um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt. Ein Freispruch, wie von der Verteidigung beantragt (vgl. pag.