62). Dass die Privatklägerin durch ungebührliches Verhalten zu den Beschimpfungen unmittelbar Anlass gegeben hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ferner ist zwar davon auszugehen, dass es auch zu Beschimpfungen seitens der Privatklägerin kam. Die Privatklägerin räumte denn auch ein, es könne sein, dass sie dem Beschuldigten ein übles Wort gesagt und ihn als «Psychopa-