Bei diesen Ausdrücken handelt es sich um Werturteile, die als ehrverletzend im Sinne von Art. 177 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren sind. Dem Beschuldigten ging es darum, seiner Missachtung und Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin Ausdruck zu verleihen. Er wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und wollte die Privatklägerin mit seinen Äusserungen in ihrer Ehre verletzen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Die Privatklägerin stellte am 18. Oktober 2016 fristgerecht Strafantrag (pag. 62).