177 Abs. 3 aStGB ist eine Strafbefreiung auch möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 492, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte betitelte die Privatklägerin in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals als «Hure», als «muslimische Hure» und als «Versagerin». Bei diesen Ausdrücken handelt es sich um Werturteile, die als ehrverletzend im Sinne von Art.