13. Ziff. 3. des Strafbefehls (Beschimpfung) Nach Art. 177 Abs. 1 aStGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), so kann der Richter den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 aStGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 aStGB ist eine Strafbefreiung auch möglich, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion).