Sie wurde durch das Verhalten des Beschuldigten somit in Angst versetzt. Diese Reaktion entspricht denn auch dem objektiv zu erwartenden Empfinden eines vernünftigen Menschen. Der Beschuldigte wollte der Privatklägerin mit seinen Äusserungen Angst machen und sie einschüchtern. Er handelte vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Auf das Stellen eines Strafantrags konnte vorliegend aufgrund von Art. 180 Abs. 2 Bst. a aStGB verzichtet werden.