24 umbringe. Ferner drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am 27. September 2016, als sie zusammen im Auto von Muri nach Gümligen unterwegs waren, ihr und ihrer Familie mit dem Tod. Dabei handelt es sich um die Androhung von Verbrechen gegen das Leben der Privatklägerin (und ihrer nahen Angehörigen), was ohne Weiteres ein schweres Übel im Sinne von Art. 180 Abs. 1 aStGB ist. Die Privatklägerin nahm beide Drohungen ernst und erläuterte glaubhaft, dass sie Angst hatte. Sie wurde durch das Verhalten des Beschuldigten somit in Angst versetzt.