Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 i.V.m. Art. 126 aStGB), deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 aStGB in drei Jahren verjährt. Als Tatzeitpunkt wurde im Strafbefehl vom 11. Januar 2018 «August 2015» angegeben. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Frist war die Verjährung im Urteilszeitpunkt damit bereits erreicht. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen im August 2015 zum Nachteil der Privatklägerin, ist somit wegen Verjährung einzustellen.