In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht von erheblichen Schmerzen auszugehen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Verletzungen der Privatklägerin das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung nicht überschritten. Sie erforderten keine Behandlung, heilten rasch aus und riefen keine erheblichen Schmerzen hervor (pag. 490, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die objektiven Verletzungsfolgen sind als eher leicht zu qualifizieren und überschreiten die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht, weshalb von Tätlichkeiten auszugehen ist. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen (Art.