Sie hatte keine Hämatome und konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob ihr Gesicht geschwollen war. Die Tathandlung des Beschuldigten hinterliess abgesehen vom Nasenbluten keine belegbaren äusseren Spuren und es entstanden keine Verletzungen, die eine Behandlung oder Heilungszeit erforderten. Die Privatklägerin hatte zwar Schmerzen an der Nase, konnte aber nicht sagen, wie lange die Schmerzen dauerten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nicht von erheblichen Schmerzen auszugehen.