23 Schramme. Der Schlag war so heftig, dass der Beschwerdegegner zu Boden ging und einige Zeit bewusstlos liegen blieb. Auch hier beanstandete das Bundesgericht den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4). Gemäss den tatsächlichen Feststellungen erlitt die Privatklägerin vorliegend aufgrund des Faustschlags ins Gesicht Nasenbluten. Sie hatte keine Hämatome und konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob ihr Gesicht geschwollen war.