Im Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 hielt das Bundesgericht fest, indem die Vorinstanz bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des linken Mundwinkels verursacht habe, auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB erkenne, halte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei daher nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4).