22 Zeit orthodox gewesen sei, unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 427 Z. 37 ff.; pag. 488, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung machte geltend, es habe ab dem 24. Juni 2016 keinen telefonischen Kontakt zwischen den Parteien gegeben. Sie hätten sich einzig bei der Übergabe der Tochter auf Distanz gesehen. Die Vorwürfe der Beschimpfung könnten daher nicht stimmen (pag.