70 Z. 141 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem als «Hure» und als «muslimische Hure» bezeichnete. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Erklärung des Beschuldigten, wonach es keinen Sinn gemacht hätte, die Privatklägerin so zu beschimpfen, weil sie zu dieser