Auch wenn die an den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Beschimpfungen Vorfälle betreffen, die nicht unter den angeklagten Zeitraum fallen, kann doch festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Wortwahl des Beschuldigten konstant und gleichbleibend schilderte. Ferner erklärte die Privatklägerin, dass die Bezeichnung als «Hure» und als «muslimische Hure» bei ihr eine tiefe Spur hinterlassen habe (pag. 304 Z. 31 f.). Diese Aussage wirkt authentisch und hinterlässt insgesamt den Eindruck von unmittelbar Erlebtem. Nach der Trennung der Parteien im Juni 2016 hatte die Privatklägerin eine Beziehung mit einem Muslim.