611 Z. 3 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Beschimpfungen detailliert und nachvollziehbar sind und im Kernbereich in allen Befragungen übereinstimmen (pag. 488, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die an den polizeilichen Einvernahmen geschilderten Beschimpfungen Vorfälle betreffen, die nicht unter den angeklagten Zeitraum fallen, kann doch festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Wortwahl des Beschuldigten konstant und gleichbleibend schilderte.