10.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach zu Auseinandersetzungen kam. Gestützt auf die Aussagen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es dabei auch zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. So schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihn mehrmals beschimpft und beleidigt. Er habe vielleicht schon etwas zurückgesagt, aber nicht so schlimme Wörter (pag. 33 Z. 94 f.). Sie hätten gestritten und es seien schlimme Wörter von beiden Seiten gekommen (pag.