33 Z. 94 f.) erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr, was für schlimme Wörter von seiner Seite und welche Wörter von der Privatklägerin gekommen seien. Sie hätten gestritten und es seien schlimme Wörter von beiden Seiten gekommen. Aber das, was die Privatklägerin ausgesagt habe, habe er nicht gesagt. Er habe keine Probleme mit Muslimen oder überhaupt mit Religionen (pag. 611 Z. 8 ff.). 10.4 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass es in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach zu Auseinandersetzungen kam.