21 K.________ gehabt habe. Auf Frage, ob ihn das gestört habe, erläuterte der Beschuldigte, es habe ihn gestört, als dieser ihn bedroht habe. Er habe gar nicht von der Beziehung gewusst. Seine Tochter habe diesbezüglich etwas erwähnt (pag. 427 f. Z. 41 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft (pag. 33 Z. 94 f.) erklärte der Beschuldigte, er erinnere sich nicht mehr, was für schlimme Wörter von seiner Seite und welche Wörter von der Privatklägerin gekommen seien.