33 Z. 97 ff.). Auch an der Fortsetzungsverhandlung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte die angeklagten Beschimpfungen. Er habe das nie gesagt (pag. 427 Z. 31 ff.; pag. 611 Z. 3 ff.). Die Privatklägerin sei zu dieser Zeit orthodox gewesen. Es hätte daher keinen Sinn gemacht, wenn er dies damals zu ihr gesagt hätte (pag. 427 Z. 37 ff.). Er wisse nicht, ab wann die Privatklägerin eine Beziehung zu