305 Z. 11 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen (pag. 604 Z. 31 ff.). 10.3 Aussagen des Beschuldigten Auf Frage, ob er die Privatklägerin beschimpft oder beleidigt habe, führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten schon Streit gehabt. Die Privatklägerin habe ihn mehrmals beschimpft und beleidigt. Er habe vielleicht etwas zurückgesagt, aber nicht so schlimme Wörter (pag. 32 f. Z. 93 ff.). Der Beschuldigte stritt ab, die Privatklägerin mehrmals als «Hure», «muslimische Hure» und Ähnliches bezeichnet zu haben (pag. 33 Z. 97 ff.).