304 Z. 11, Z. 31 f.). Auf Frage der Verteidigung, ob sie den Beschuldigten während dieser Zeit auch beschimpft habe, gab die Privatklägerin an, sie sei generell nicht jemand, der Beschimpfungen im Vokabular habe. Es könne jedoch sein, dass sie ihm ein übles Wort gesagt habe. Was genau, könne sie nicht sagen. Wenn sie beschimpft werde, nehme sie dies einfach so an. Wenn der Beschuldigte sage, dass sie eine «Hure» sei, sage sie: «Ja, ich bin eine Hure». Es könne sein, dass sie ihn als «Psychopathen» bezeichnet habe (pag. 305 Z. 11 ff.).