55 Z. 199 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte die Privatklägerin die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie sich konkret an Beleidigungen in der Zeit vom 19. Juli 2016 bis Mitte Oktober 2016 erinnern könne. Eine Beschimpfung, die er mehrmals wiederholt habe sei, dass sie eine «muslimische Hure» sei (pag. 304 Z. 7 ff.). Er habe sie stets als «Hure» bezeichnet, vor allem als «muslimische Hure». Dies sei für sie die schwerwiegendste Beschimpfung gewesen und habe bei ihr eine tiefe Spur hinterlassen (pag. 304 Z. 11, Z. 31 f.).